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Schulvereinssatzung

Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Schulverein des Gymnasiums Hochrad e.V." und hat seinen Sitz in Hamburg mit Geschäftsstelle im Gymnasium Hochrad.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung der Kunst und Kultur und der Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung bedürftiger Personen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an das Gymnasium Hochrad sowie die Weiterleitung von Mitteln an sozial und wirtschaftlich schwache Eltern und Familien, deren Kinder ohne eine solche Mittelzuwendung von der Teilnahme an einer Veranstaltung, Reise oder einem sonstigen schulischen Projekt ausgeschlossen wären. Der Verein will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern, insbesondere den unterrichtlichen Bestrebungen und den auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen Rechnung tragen, wie z.B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte.

(2) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen (z. B. Theateraufführungen, Konzerte, Lesungen usw.) fördern, die er selbst durchführt. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt Partnerschulen des Gymnasiums Hochrad in Entwicklungsländern, indem er für eine bessere Ausstattung mit Lernmitteln und eine bessere Ernährung der Schulkinder sorgt.

 

§ 3

Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Überschüsse aus Veranstaltungen

3. Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem

Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

(3) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

 

§ 4

Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützten will.

(2) Anträge auf Aufnahme sind beim Verein über die Geschäftsstelle schriftlich einzureichen und gelten als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt

2. durch Ausschluss

3. durch Tod

4. bei Eltern, wenn das letzte Kind die Schule verlässt, es sei denn, sie wünschen ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

1. wenn es mehr als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.

2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat oder vereinsschädigend tätig geworden ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden im Falle eines Ausschlusses nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 6

Beiträge

Der Mindestmitgliedsbeitrag wird in Gestalt des zu Beginn eines Geschäftsjahres zu erbringenden Jahresbeitrages von jedem Mitglied bei seinem Eintritt selbst bestimmt. Der Mindestbeitrag wird bei der  jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31. Dezember zu entrichten. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden.

 

§ 7

Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

1. Vorsitzenden

2. stellvertretenden Vorsitzenden

3. Rechnungsführer.

Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in §2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der  Anwesenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

 

§ 8

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November vom Vorstand einberufen. Die Einberufung wird über die Kinder der Mitglieder durch das Hochrad Aktuell und einen Aushang am „Schwarzen Brett“

erfolgen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes

2. den Bericht des Rechnungsführers

3. den Bericht der Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen:

1. den Vorstand

2. zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliederausschlüsse unanfechtbar, falls Widerspruch gegen den Ausschluss durch den Vorstand eingelegt worden ist.

(6) Der Vorstand fertigt über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

 

§ 10

Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Buchhaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Sie können Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Bericht an den Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich.

(2) Die Mitgliederversammlung, in der über einen Auflösungsantrag entscheiden werden soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist sowie mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder auch für die Entscheidung über den Auflösungsantrag beschlussfähig.

 

§ 13

Restgelder

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung - Amt für Schule - Referat Schulfürsorge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zugunsten der Schüler des Gymnasiums Hochrad zu verwenden hat.

 

 

 

Beschlossen am:    14.12.2010 (die Änderungen der §§ 2, 3, 9 und 13)

Vorsitzender:                       Rolf Neumeier (kom. SL)

Stellv. Vorsitzender:           Walter Scheuerl (ER-Vorsitzender)

Rechnungsführer:  Oliver Kümmerling