Schulvereinssatzung
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schulverein des Gymnasiums Hochrad e.V."
und hat seinen Sitz in Hamburg mit Geschäftsstelle im Gymnasium Hochrad.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln
für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung
der Kunst und Kultur und der Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung
bedürftiger Personen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Weiterleitung von Mitteln an das Gymnasium Hochrad sowie die Weiterleitung
von Mitteln an sozial und wirtschaftlich schwache Eltern und Familien, deren
Kinder ohne eine solche Mittelzuwendung von der Teilnahme an einer
Veranstaltung, Reise oder einem sonstigen schulischen Projekt ausgeschlossen
wären. Der Verein will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern,
Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen
erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern, insbesondere
den unterrichtlichen Bestrebungen und den auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung
gerichteten Unternehmungen Rechnung tragen, wie z.B. Klassenfahrten,
Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte.
(2) Der Verein kann auch die
Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle
Veranstaltungen (z. B.
Theateraufführungen, Konzerte, Lesungen usw.) fördern, die er selbst durchführt. Diese
Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins
nicht überwiegen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt Partnerschulen des
Gymnasiums Hochrad in Entwicklungsländern, indem er für eine bessere
Ausstattung mit Lernmitteln und eine bessere Ernährung der Schulkinder sorgt.
§ 3
Mittel und
Vereinsvermögen
(1) Die zur Erreichung seines
gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Überschüsse aus Veranstaltungen
3. Spenden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu
bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Weiterleitung der Mittel an eine
ausländische Körperschaft oder Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger
verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein
erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem
Rechenschaftsbericht
nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur
Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der
Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
(3) Der Verein ist berechtigt,
Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.
§ 4
Eintritt und
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer den
Verein in seinen Bestrebungen unterstützten will.
(2) Anträge auf Aufnahme sind beim
Verein über die Geschäftsstelle schriftlich einzureichen und gelten als
angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.
§ 5
Erlöschen der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1.
durch Austritt
2.
durch Ausschluss
3.
durch Tod
4.
bei Eltern, wenn das letzte Kind die Schule verlässt, es sei denn, sie wünschen
ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu
erklären mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden,
1.
wenn es mehr als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung
nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.
2.
wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat
oder vereinsschädigend tätig geworden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Geleistete Beiträge werden im Falle eines Ausschlusses nicht
zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er
muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen
Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6
Beiträge
Der Mindestmitgliedsbeitrag wird in
Gestalt des zu Beginn eines Geschäftsjahres zu erbringenden Jahresbeitrages von
jedem Mitglied bei seinem Eintritt selbst bestimmt. Der Mindestbeitrag wird bei
der jährlichen Mitgliederversammlung für
das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und
zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31. Dezember zu entrichten. Der
Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden.
§ 7
Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins führt
der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem
1.
Vorsitzenden
2.
stellvertretenden Vorsitzenden
3.
Rechnungsführer.
Die Mitglieder des Vorstandes sind
jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden
alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.
(4) Der Vorstand tritt regelmäßig
zusammen. Er leitet den Verein nach dem in §2 genannten Zweck. Er ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung
eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt ist.
§ 8
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird
jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November
vom Vorstand einberufen. Die Einberufung wird über die Kinder der Mitglieder
durch das Hochrad Aktuell und einen Aushang am „Schwarzen Brett“
erfolgen. Die Einladung ergeht
mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht
abgegeben.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt
entgegen:
1.
den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
2.
den Bericht des Rechnungsführers
3.
den Bericht der Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung entscheidet
über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen:
1.
den Vorstand
2.
zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(5) Die Mitgliederversammlung
entscheidet über Mitgliederausschlüsse unanfechtbar, falls Widerspruch gegen
den Ausschluss durch den Vorstand eingelegt worden ist.
(6) Der Vorstand fertigt über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift
an, die vom Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist und von der
nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
(7) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche
Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 10
Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen am Ende des
Geschäftsjahres die Buchhaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel
des Vereins. Sie können Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Bericht an
den Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfordern die
Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung oder
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die
Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung
die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung
erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung, in der
über einen Auflösungsantrag entscheiden werden soll, ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht
beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung
unter Einhaltung der Ladungsfrist sowie mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder auch für die Entscheidung über den Auflösungsantrag beschlussfähig.
§ 13
Restgelder
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt
Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung - Amt für
Schule - Referat Schulfürsorge, die es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zugunsten der Schüler des
Gymnasiums Hochrad zu verwenden hat.
Beschlossen am: 14.12.2010 (die Änderungen der §§ 2, 3, 9 und 13)
Vorsitzender: Rolf Neumeier (kom. SL)
Stellv. Vorsitzender: Walter Scheuerl (ER-Vorsitzender)
Rechnungsführer: Oliver
Kümmerling