Satzung
Satzung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schulverein des Gymnasiums Hochrad e.V." und hat seinen Sitz in Hamburg mit Geschäftsstelle im Gymnasium Hochrad.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern, insbesondere den unterrichtlichen Bestrebungen und den auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen Rechnung tragen, wie z.B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte. Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen ermöglicht werden.
(2) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel und Vereinsvermögen
(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: Mitgliedsbeiträge Überschüsse aus Veranstaltungen Spenden. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.
§4
Eintritt und Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützten will. (2) Anträge auf Aufnahme sind beim Verein über die Geschäftsstelle schriftlich einzureichen und gelten als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. 2
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt durch Ausschluss durch Tod bei Eltern, wenn das letzte Kind die Schule verlässt, es sei denn, sie wünschen ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft. (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mehr als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat oder vereinsschädigend tätig geworden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden im Falle eines Ausschlusses nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.
§6 Beiträge
Der Mindestmitgliedsbeitrag wird in Gestalt des zu Beginn eines Geschäftsjahres zu erbringenden Jahresbeitrages von jedem Mitglied bei seinem Eintritt selbst bestimmt. Der Mindestbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31. Dezember zu entrichten. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden.
§7 Vorstand (1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Rechnungsführer. (2) Die Vorstandsmitglieder werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. (3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet. (4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in §2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§8 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November vom Vorstand einberufen. Die Einberufung wird über die Kinder der Mitglieder durch das Hochrad Aktuell und einen Aushang am „Schwarzen Brett“ erfolgen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen: den Tätigkeitsbericht des Vorstandes den Bericht des Rechnungsführers den Bericht der Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. (4) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: den Vorstand zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliederausschlüsse unanfechtbar, falls Widerspruch gegen den Ausschluss durch den Vorstand eingelegt worden ist. (6) Ein stellvertretende Vorsitzende hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und von ihm zu unterschreiben ist und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. (7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. (8) Der Vorstand fertigt über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer (der zugleich der Vorsitzende sein kann) zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. 4
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Buchhaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Sie können Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Bericht an den Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich. (2) Die Mitgliederversammlung, in der über einen Auflösungsantrag entscheiden werden soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist sowie mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder auch für die Entscheidung über den Auflösungsantrag beschlussfähig. § 13 Restgelder
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung -Amt für Schule -Referat Schulfürsorge, mit der Maßgabe, es ausschließlich zugunsten der Schüler des Gymnasiums Hochrad zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Beschlossen am: 05.11.2007
Stellv. Vorsitzender: Dr. Walter Scheuerl Rechnungsführer: Oliver Kümmerling